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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG ст. 350eÜberleitung von Rechtsbehelfsverfahren

Fünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren.