LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG ст. 294Übertragbarkeit
Sechster Abschnitt Hausratentschädigung
Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.