LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG ст. 286Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.
LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.