Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG ст. 278Verhältnis zur Entschädigungsrente

Zweiter Titel Unterhaltshilfe

ДействуетОфициальный текст

(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):

Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt

Monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt

bis 7,67 EUR

bis 15,34 EUR

bis 25,56 EUR

bis 51,13 EUR

über 51,13 EUR

80

306,78

613,55

1.022,58

1.687,26

1.994,04

75

409,03

869,20

1.431,62

1.994,04

2.300,81

70

562,42

1.175,97

1.994,04

2.300,81

2.607,59

65

766,94

1.533,88

2.300,81

2.607,59

2.812,11

60

971,45

1.994,04

2.812,11

2.812,11

2.812,11

55

1.227,10

2.454,20

2.812,11

2.812,11

2.812,11

50

1.891,78

2.812,11

2.812,11

2.812,11

2.812,11

unter 50

2.812,11

2.812,11

2.812,11

2.812,11

2.812,11

(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend 1.

das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und

2.

der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe a)

bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate,

b) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.