LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG ст. 2Durchführung des Lastenausgleichs
Erster Abschnitt Grundsätze
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.
LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
Erster Abschnitt Grundsätze
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.