LadSchlG · Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG ст. 5Zeitungen und Zeitschriften
Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.