Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

LadSchlG · Gesetz über den Ladenschluss

LadSchlG ст. 15Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten

ДействуетОфициальный текст

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, 1.

Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,

2.

Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,

3.

alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen

während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.