LadSchlG · Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG ст. 15Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, 1.
Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
2.
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3.
alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.