LärmschutzV · Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung
LärmschutzV ст. 3Bekanntgabe der Landeplätze
Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.