KVLG 1989 · Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 ст. 41Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
Sechster Abschnitt Finanzierung
Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse geschätzten außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.