KVLG 1989 · Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 ст. 28Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.