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KVLG 1989 · Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

KVLG 1989 ст. 21Wahlrecht der Studenten und Praktikanten

Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse können wählen 1.

eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen,

2.

Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte,

wenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse waren oder für sie zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse eine Versicherung nach § 7 bestand.

(2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen gelten; § 254 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die Satzung der Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.