KVG · Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
KVG ст. 9Übergangsbestimmung
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
KVG · Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.