KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
KSVG ст. 45
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
Die §§ 80, 81 und 82a bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
Die §§ 80, 81 und 82a bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.