KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
KSVG ст. 31
Dritter Unterabschnitt Melde- und Abgabeverfahren
Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.