KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
KSVG ст. 23
Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).