KStoffTechAusbV ст. 39Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“
mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Compounds und Masterbatches“
mit 30 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“
mit 20 Prozent,
4.
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“
mit 15 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 40 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.