KStoffTechAusbV ст. 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“
mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Halbzeugen“
mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“
mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“
mit 10 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.