KStG · Körperschaftsteuergesetz
KStG ст. 16Ausgleichszahlungen
Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft
1 Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2 Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.