KSpTG · Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
KSpTG ст. 42Landesrechtliche Speicherabgaben
Kapitel 7 Schlussbestimmungen
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.