KSKSaV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV ст. 8Beschlußfassung
Erster Abschnitt Beirat
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.