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KSEVtrAG · Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)

KSEVtrAG ст. 5

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen und ihn anzuhören, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Dies gilt insbesondere bei der Erklärung eines sensitiven Punktes gemäß Abschnitt VI Nr. 28 des Inspektionsprotokolls.

(2) Bei der Durchführung der Inspektion dürfen keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die in den Betrieb der Inspektionsstätte unmittelbar störend eingegriffen, der Betrieb in der Inspektionsstätte unnötig behindert oder verzögert oder der sichere Betrieb beeinträchtigt wird.