Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

KrFArbZG · Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

KrFArbZG ст. 8Bußgeldvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet,

2.

entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,

3.

entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,

4.

entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,

5.

entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder

7.

entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.