KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG ст. 61Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.