KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG ст. 55aUnbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.