KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG ст. 53kAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen
1. Zentrale Gegenparteien
Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 entsprechend.