KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG ст. 53cMeldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.