KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG ст. 42Entscheidung der Bundesanstalt
2. Bezeichnungsschutz
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.