KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG ст. 22cRefinanzierungsmittler
2a. Refinanzierungsregister
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler geführt werden.