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KrAbfWUTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

KrAbfWUTechAusbV ст. 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

ДействуетОфициальный текст

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.

die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.

der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.