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KPrüfTechnAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

KPrüfTechnAusbV ст. 11Ziel und Zeitpunkt

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.