KPAnG · Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen
KPAnG ст. 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.
„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,
2.
„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.