KonvBehSchG · Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
KonvBehSchG ст. 6Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.