KONSENS-G ст. 12Übernehmendes Land
Unterabschnitt 1 Verantwortung und Kompetenzen
Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land).