Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

KlimaBergV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

KlimaBergV ст. 8Eingewöhnungszeit

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Unternehmer darf Personen, die 1.

außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

2.

im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C

erstmalig beschäftigt werden oder 3.

länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,

mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.