KKVerbdG · Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen
KKVerbdG ст. 5
Art 3
Sonstige Vermögensrechte des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehen auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen über. Forderungen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Mitglieder erlöschen.