KfWV · Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht KfWV ст. 7Sonstiges ДействуетОфициальный текст Die §§ 60a und 60b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden. ← Предыдущая · ст. 6 Содержание ст. 8 · Следующая →