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KFV · Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe

KFV ст. 3Abweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses

ДействуетОфициальный текст

(1) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind Gegenstand der Prüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9 zur Binnenschiffspersonalverordnung mit Ausnahme der Fragen zu den Themenbereichen 3.1 und 3.2.

(2) Abweichend von § 40 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung hat der Prüfling in der praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er den Umgang mit demjenigen Fahrzeug beherrscht, zu dessen Führung das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe berechtigt.

(3) Abweichend von § 40 Absatz 3 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung ist die praktische Prüfung an einem nach § 89 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Simulator abzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag des Prüflings zulassen, dass die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug abgenommen wird, zu dessen Führung das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe berechtigt.

(4) Abweichend von § 38 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ist bei der Erweiterung des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe zu einem Unionspatent nur die praktische Prüfung entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 zur Binnenschiffspersonalverordnung abzulegen.