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KerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

KerAusbV ст. 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

ДействуетОфициальный текст

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.