KBFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“
KBFG ст. 2Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.