KapAusstV · Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
KapAusstV ст. 13Tontinengeschäfte
Abschnitt 3 Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.