KapAusstV · Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
KapAusstV ст. 11Zusätzliche Risiken
Abschnitt 3 Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.