KaffeeStV · Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
KaffeeStV ст. 29Rohkaffeehändler
Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes
Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.
KaffeeStV · Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes
Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.