KaffeeStV · Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
KaffeeStV ст. 26Durchfuhr
Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.