KaffeeStV · Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
KaffeeStV ст. 21Kleinbetragsregelung
Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.