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JHiStruktV · Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

JHiStruktV ст. 3

ДействуетОфициальный текст

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind 1.

die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1,

2.

die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und 3.