JGG ст. 81Adhäsionsverfahren
Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.