JGG ст. 26aErlaß der Jugendstrafe
Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.