JGG ст. 14Verwarnung
Dritter Abschnitt Zuchtmittel
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
Dritter Abschnitt Zuchtmittel
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.