JGG ст. 116Zeitlicher Geltungsbereich
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.