JArbSchUV · Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchUV ст. 2Untersuchungsberechtigungsschein
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.